(ZDVWahlV 2)
Zweite Verordnung über die Wahl der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden

Ausfertigungsdatum: 26.02.2002


§ 13 ZDVWahlV 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.