Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
Verordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für den Zivildienst

Ausfertigungsdatum: 10.10.2002


§ 9 ZDPersAV Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Zivildienstgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes sowie zur Einleitung oder Durchführung von Verfahren zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener Daten ist die oder der Betroffene von der Art der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehrersatzamt bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer.

(3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu ihrer Person gespeicherten Daten.