Ausfertigungsdatum: 10.10.2002
(1) Auskünfte an Dritte über personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, dürfen nur erteilt werden, wenn
(2) Die Betroffenen sind außer im Falle des § 36 Abs. 3 Satz 8 des Zivildienstgesetzes über den Inhalt und den Empfänger oder die Empfängerin der Auskunft schriftlich zu informieren.