Zivildienstgesetz (ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Ausfertigungsdatum: 13.01.1960


§ 71 ZDG Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte auf Grund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

(2) Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.

(3) Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 7 Abs. 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.