Ausfertigungsdatum: 13.01.1960
(1) Wer Zivildienst geleistet hat, erhält wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Zivildienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 3, der §§ 11 und 11a sowie der §§ 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes. Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gewährt. Wird vor Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch nach § 47 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt. Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden. Sie werden auf Ansprüche nach § 47 angerechnet.
(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,