Zivildienstgesetz (ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Ausfertigungsdatum: 13.01.1960


§ 47a ZDG Versorgung in besonderen Fällen

Ist ein Dienstleistender zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Dienstleistende durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Zivildienstbeschädigung gewährt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.