Zivildienstgesetz (ZDG)
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Ausfertigungsdatum: 13.01.1960


§ 26 ZDG Achtung der demokratischen Grundordnung

Der Dienstleistende hat die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes in seinem gesamten Verhalten zu achten.