(1) Vom Zivildienst sind befreit
- 1.
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ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2.
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Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3.
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hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
- 4.
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schwerbehinderte Menschen,
- 5.
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Zivildienstpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.
(2) Vom Zivildienst sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zu befreien,
- 1.
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deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
- 2.
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deren zwei Geschwister
- a)
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Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes bestimmten Dauer,
- b)
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Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 bestimmten Dauer,
- c)
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Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13a Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes,
- d)
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Entwicklungsdienst nach § 14a Abs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 13b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes,
- e)
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einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Abs. 1,
- f)
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- g)
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ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Abs. 1,
- h)
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Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit
geleistet haben oder
- 3.
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die
- a)
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verheiratet sind,
- b)
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eingetragene Lebenspartner sind oder
- c)
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die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.