Ausfertigungsdatum: 04.07.2001
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1495 - 1499)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | |
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1 | 2 | 3 | |
1. | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Nr. 1) | ||
1.1 | Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen (§ 3 Nr. 1.1) | a) | Aufgaben und Grundlagen der Organisation des Gesundheitswesens erläutern |
b) | die besonderen Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes aufzeigen | ||
c) | Position der Zahnarztpraxis und ihrer Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen | ||
1.2 | Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 1.2) | a) | Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläutern |
b) | Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben, pflegen und warten | ||
c) | Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instrumenten feststellen; Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen | ||
d) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen | ||
1.3 | Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung (§ 3 Nr. 1.3) | a) | rechtliche Grenzen für das selbständige Handeln beachten |
b) | die ärztliche Schweigepflicht einhalten | ||
c) | über grundlegende Elemente der Sozialgesetze informieren | ||
d) | rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behandlungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten erläutern und beachten | ||
1.4 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1.4) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern | ||
c) | die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
e) | Fortbildung als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln | ||
f) | wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen | ||
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 1.5) | a) | Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
1.6 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
2. | Durchführen von Hygienemaßnahmen (§ 3 Nr. 2) | ||
2.1 | Infektionskrankheiten (§ 3 Nr. 2.1) | a) | übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben |
b) | Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren in der Praxis erkennen | ||
c) | Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere Immunisierung, treffen | ||
2.2 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 3 Nr. 2.2) | a) | Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz und eigene Person erklären |
b) | Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sachgerecht handhaben | ||
c) | Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage des Hygieneplanes der Praxis durchführen | ||
d) | hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und Geräten durchführen | ||
e) | kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln, wiederaufbereiten und entsorgen | ||
3. | Arbeitsorganisation Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 3) | ||
3.1 | Arbeiten im Team (§ 3 Nr. 3.1) | a) | sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit Mitarbeitern kooperieren und eigenverantwortlich handeln |
b) | Arbeitsschritte systematisch planen, rationell gestalten und zielgerichtet organisieren | ||
c) | Praxisabläufe effizient gestalten und mit organisieren | ||
d) | zur Sicherung des praxisinternen Informationsflusses beitragen | ||
3.2 | Qualitäts- und Zeitmanagement (§ 3 Nr. 3.2) | a) | Bedeutung des Qualitätsmanagements für den Ausbildungsbetrieb an Beispielen erläutern |
b) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich planen, durchführen und dokumentieren | ||
c) | bei Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität mitwirken | ||
d) | behandlungskomplexorientierte und patientenspezifische Terminplanung durchführen | ||
e) | Wiederbestellung organisieren | ||
f) | bedarfsgerechte Terminplanung mit zahntechnischen Laboren koordinieren | ||
g) | Terminplanung zur Praxisorganisation erstellen und überwachen, insbesondere zu vorgeschriebenen Prüf-, Überwachungs- und Informationsterminen | ||
4. | Kommunikation, Information und Datenschutz (§ 3 Nr. 4) | ||
4.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 3 Nr. 4.1) | a) | verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden |
b) | Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen | ||
c) | Patienten und begleitende Personen über Praxisabläufe in Hinsicht auf Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung und Abrechnung informieren und zur Kooperation motivieren | ||
d) | zahnärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen | ||
e) | fremdsprachige Fachbegriffe anwenden | ||
4.2 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 3 Nr. 4.2) | a) | Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden |
b) | Konfliktsituationen erkennen und einschätzen | ||
c) | durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konfliktsituationen beitragen | ||
4.3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Nr. 4.3) | a) | Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung, -verarbeitung und des Datenaustausches nutzen |
b) | Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung unterschiedlicher Praxisvorgänge, insbesondere bei der Patientenaufnahme, der Patientenbetreuung, der Behandlungsassistenz, der Praxisorganisation und -verwaltung sowie der Abrechnung von Leistungen, anwenden | ||
c) | Fehlerrisiken und Fehlerfolgen erkennen und einschätzen | ||
d) | Informationen beschaffen und nutzen | ||
e) | Fachliteratur und andere Informationsangebote nutzen | ||
4.4 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Nr. 4.4) | a) | Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz im internen Praxisablauf und bei externen Kontakten anwenden |
b) | Daten pflegen und sichern | ||
c) | Datentransfer gesichert durchführen | ||
d) | Dokumente und Behandlungsunterlagen sicher verwahren | ||
5. | Patientenbetreuung (§ 3 Nr. 5) | a) | auf Situation und Verhaltensweise des Patienten eingehen |
b) | Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung betreuen | ||
c) | verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken | ||
d) | Beschwerden von Patienten entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten | ||
e) | Besonderheiten im Umgang mit speziellen Patientengruppen, insbesondere mit ängstlichen, behinderten, älteren und pflegebedürftigen Personen, Risikopatienten sowie Kindern beachten | ||
6. | Grundlagen der Prophylaxe (§ 3 Nr. 6) | a) | Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankungen erläutern |
b) | Ziele der Individual- und Gruppenprophylaxe erläutern, bei der Gruppenprophylaxe mitwirken | ||
c) | Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und Fluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren | ||
d) | Zahnbeläge sichtbar machen, dokumentieren und bei der Diagnostik von Zahnbelägen und Methoden der Kariesrisikobestimmung mitwirken | ||
e) | Patienten über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren und ihre Anwendung demonstrieren | ||
f) | Mundhygiene von Patienten überwachen, insbesondere Zahnputzübungen durchführen, Plaquereduktion kontrollieren und Patienten remotivieren | ||
g) | bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken | ||
7. | Durchführen begleitender Maßnahmen bei der Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Zahnarztes (§ 3 Nr. 7) | ||
7.1 | Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung (§ 3 Nr. 7.1) | a) | Gebräuchliche Fachbezeichnungen und Abkürzungen der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden |
b) | Untersuchung und Behandlung vorbereiten; bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen mitwirken | ||
c) | bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren | ||
d) | bei therapeutischen Maßnahmen von Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichtsschädels assistieren, Behandlungsabläufe dokumentieren | ||
e) | bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren | ||
f) | bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren | ||
g) | bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren | ||
h) | bei Abformungen assistieren; Planungs- und Situationsmodelle, Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen | ||
i) | erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien beachten; Verordnung von Arzneimitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben | ||
7.2 | Röntgen und Strahlenschutz (§ 3 Nr. 7.2) | a) | Funktionsweise von Röntgengeräten in der ausbildenden Praxis erklären |
b) | physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen erklären | ||
c) | Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten und Personal durchführen | ||
d) | intra- und extraorale Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Zahnarztes anwenden | ||
e) | Befragungs-, Aufzeichnung-, Belehrungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; entsprechende Maßnahmen durchführen | ||
f) | Film- und Bildverarbeitung durchführen | ||
g) | bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mitwirken | ||
8 | Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen (§ 3 Nr. 8) | a) | Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifen |
b) | Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen einleiten | ||
c) | bei Maßnahmen des Zahnarztes bei Zwischenfällen mitwirken | ||
d) | Dokumentation auf Anweisung durchführen | ||
e) | Erste Hilfsmaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen mit Infektionspotential, einleiten und durchführen | ||
f) | Rettungsdienst alarmieren | ||
9. | Praxisorganisation und -verwaltung (§ 3 Nr. 9) | ||
9.1 | Praxisabläufe (§ 3 Nr. 9.1) | a) | Ablagesysteme einrichten, Registratur- und Archivierungsarbeiten unter Berücksichtigung von Aufbewahrungsfristen durchführen |
b) | bei der Organisation des zahnärztlichen Notfalldienstes in der Praxis mitwirken | ||
c) | Ablauf der Abrechnung organisieren | ||
9.2 | Verwaltungsarbeiten (§ 3 Nr. 9.2) | a) | Patientendaten erfassen und verarbeiten |
b) | Posteingang und -ausgang bearbeiten | ||
c) | Schriftverkehr durchführen | ||
d) | Vordrucke und Formulare bearbeiten | ||
e) | Dokumentationspflichten zu Rechtsverordnungen umsetzen | ||
9.3 | Rechnungswesen (§ 3 Nr. 9.3) | a) | Zahlungsvorgänge abwickeln |
b) | Zahlungseingänge und -ausgänge erfassen und kontrollieren, betriebliches Mahnwesen durchführen | ||
c) | gerichtliches Mahnverfahren einleiten | ||
9.4 | Materialbeschaffung und -verwaltung (§ 3 Nr. 9.4) | a) | Bedarf für den Einkauf von Waren, Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien ermitteln, bei der Beschaffung mitwirken, Bestellungen aufgeben |
b) | Wareneingang und -ausgang unter Berücksichtigung des Kaufvertragsrechts prüfen | ||
c) | Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel sachgerecht lagern und überwachen | ||
10. | Abrechnung von Leistungen (§ 3 Nr. 10) | a) | Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden |
b) | Heil- und Kostenpläne auf Grundlage vorgegebener Therapiepläne erstellen; über Kostenzusammensetzung informieren | ||
c) | erbrachte Leistungen für die gesetzlichen Krankenversicherungen und sonstigen Kostenträger erfassen, die Abrechnung erstellen und weiterleiten | ||
d) | Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden | ||
e) | Privatliquidationen erstellen | ||
f) | zahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen |