Ausfertigungsdatum: 26.01.1955
(1) (weggefallen)
(2) Studierende der Medizin, die die ärztliche Vorprüfung oder den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem mindestens zweijährigen Medizinstudium nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) vollständig bestanden haben, können zur zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn sie nachweisen, daß sie
(3) Studierende der Medizin, die die Nachweise nach Absatz 2 erbracht haben, werden in der zahnärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatzkunde (§ 28 Abs. 1 IV) geprüft. Die Prüfung muß einschließlich einer etwaigen Wiederholungsprüfung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Urteil mindestens "befriedigend" lautet.
(4) Ärzte und Medizinalassistenten werden zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie nachweisen, daß sie
(5) Ärzte und Medizinalassistenten, die nach Absatz 4 zur Prüfung zugelassen sind, sind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten I bis VI befreit. In der Prüfung in Zahnersatzkunde (Prüfungsabschnitt X) hat der Kandidat auch die für die zahnärztliche Vorprüfung erforderlichen Kenntnisse der Werkstoffe und der Herstellungsmethoden des Zahnersatzes (§ 28 Abs. 5 Buchstabe b) nachzuweisen. Die Prüfung muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten beendet sein. Andernfalls gilt sie endgültig als nicht bestanden. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Verhinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.
(6) Die Prüfung nach Absatz 4 ist im ganzen nicht bestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt werden, wenn das Urteil