(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 56 ZÄPrO

(1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungsabschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vorsitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden.

(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der Wiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach ihrem Beginn, im Falle des § 54 Abs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden und darf nicht wiederholt werden. § 33 Abs. 1 bleibt unberührt.