(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 35 ZÄPrO

(1) Der Meldung ist ferner der Nachweis beizufügen, daß der Kandidat nach Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung und nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung mindestens fünf Semester an deutschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.

(2) Ein nach bestandener zahnärztlicher Vorprüfung an einer ausländischen Universität abgeleistetes Studium kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz oder teilweise angerechnet werden.