(ZÄPrO)
Approbationsordnung für Zahnärzte

Ausfertigungsdatum: 26.01.1955


§ 12 ZÄPrO

Die Prüfung darf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt oder wiederholt werden, bei dem sie begonnen wurde. Ausnahmen können aus besonderen Gründen gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahmebewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vorsitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vorzulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken entgegenstehen.