Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß 
        
            - 1.
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                neben dem in der Bekanntmachung vom 23. Juni 1983 (BGBl. I S. 833) wiedergegebenen Kennzeichen auch das neue Kennzeichen der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT" (Anlage 2), 
- 2.
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                neben den in den Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 14. April 1975 (BGBl. I S. 962) wiedergegebenen Bezeichnungen und Kennzeichen auch die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage 3) 
        von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.