(WZG§4TRBek)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 05.04.1994


I. WZG§4TRBek

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die in der Tschechischen Republik eingeführt sind (Anlage 1).