Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen 
        
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                der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4), 
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                der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und 
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                der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6) 
        von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.