(WZG§4Bek 1981-09-07)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Ausfertigungsdatum: 07.09.1981


II. WZG§4Bek 1981-09-07

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen

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der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
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der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
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der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.