Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- -
-
der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation (Anlage 4),
- -
-
der Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (Anlage 5) und
- -
-
der Weltorganisation für Tourismus (Anlage 6)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.