Ausfertigungsdatum: 18.09.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, Änderungen der Anlagen 1 bis 3 des Abkommens nach dessen Artikel X, die sich im Rahmen der Ziele des Abkommens halten, durch Rechtsverordnung in bezug auf Änderungen der Anlage 3 mit, im übrigen ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, beziehen.