Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
- 1.
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Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
- 2.
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der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.