Wildvogel-Geflügelpest-Monitoring-Verordnung (WvGeflpestMonV)
Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Geflügelpest bei Wildvögeln

Ausfertigungsdatum: 08.03.2016


§ 2 WvGeflpestMonV Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

1.
Proben nach Anlage 1 Teil 1 von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildvögeln zu entnehmen und
2.
der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zur virologischen Untersuchung auf das Virus zuzuleiten.