Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
(1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.
(2) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss die Geschäftsart und die Rohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. Beabsichtigt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,
(3) Aktivpositionen sind
(4) Passivpositionen sind
(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.