Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung (WuSolvV)
Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

Ausfertigungsdatum: 06.12.2013


§ 6 WuSolvV Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen

Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung müssen die Nichteinhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach § 2 Absatz 2 zwischen den Meldestichtagen unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenkapitalanforderungen unterschritten werden.