Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
(1) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt 100 Prozent, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes geregelt ist.
(2) Der KSA-Konversionsfaktor beträgt für
(3) Wenn eine außerbilanzielle Adressenausfallrisikoposition in einer noch nicht in Anspruch genommenen Verpflichtung besteht, eine weitere Adressenausfallrisikoposition zu begründen, ist der niedrigere der beiden KSA-Konversionsfaktoren anzuwenden.