Ausfertigungsdatum: 06.12.2013
(1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige öffentliche Stellen beträgt 100 Prozent, soweit in den nachfolgenden Absätzen 2 bis 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öffentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beaufsichtigung unterliegt, geschuldet wird, die auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen wird und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat oder die als ein rechtlich selbständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, erhält diese das KSA-Risikogewicht nach § 17 wie die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Handelt es sich um eine KSA-Position, deren Erfüllung geschuldet wird
(4) Handelt es sich um eine KSA-Position,