Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

Ausfertigungsdatum: 13.07.2015


§ 7 WStHAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.