Werksteinherstellerausbildungsverordnung (WStHAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin

Ausfertigungsdatum: 13.07.2015


§ 20 WStHAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.