(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden, 
- 2.
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                Terrazzi und Werksteine herzustellen, 
- 3.
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                Fugen herzustellen, 
- 4.
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                Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln, 
- 5.
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                Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 
- 6.
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                qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.