Wehrsoldgesetz (WSG)
Gesetz über die Geld- und Sachbezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten

Ausfertigungsdatum: 30.03.1957


§ 8h WSG Zulage für Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst

1.
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
a)
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 585 Euro,
b)
in den Wehrsoldgruppen 6 und 7110 Euro,
c)
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10125 Euro,
d)
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13140 Euro;
2.
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
a)
in den Wehrsoldgruppen 3 bis 568 Euro,
b)
in den Wehrsoldgruppen 6 und 788 Euro,
c)
in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10100 Euro,
d)
in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13112 Euro.

(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.