(1) Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2023 eine Zulage.
(2) Die Zulage beträgt monatlich für Soldaten, die Wehrdienst
- 1.
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nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, ab dem siebten Dienstmonat
- a)
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in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 85 Euro, |
- b)
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in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 110 Euro, |
- c)
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in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 125 Euro, |
- d)
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in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 140 Euro; |
- 2.
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nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten,
- a)
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in den Wehrsoldgruppen 3 bis 5 | 68 Euro, |
- b)
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in den Wehrsoldgruppen 6 und 7 | 88 Euro, |
- c)
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in den Wehrsoldgruppen 8 bis 10 | 100 Euro, |
- d)
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in den Wehrsoldgruppen 11 bis 13 | 112 Euro. |
(3) § 8g Absatz 2 gilt entsprechend.