WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV)
Verordnung über die Zusammensetzung und das Verfahren des Widerspruchsausschusses bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 3 WpÜGWidV Reihenfolge der Mitwirkung

(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zur Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses nach Maßgabe der in einer Liste (Beisitzerliste) festgelegten Reihenfolge heranzuziehen, und zwar nach dem Eingang der Widersprüche bei der Bundesanstalt. Jeder Durchgang der Liste bedeutet einen Turnus. Jeder ehrenamtliche Beisitzer wird höchstens einmal je Turnus herangezogen.

(2) Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Beisitzer auf der Beisitzerliste wird in einer Sitzung des Widerspruchsausschusses durch Los bestimmt. Das Los zieht der Vorsitzende. Die Beisitzerliste wird vom Vorsitzenden geführt. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer aus und wird ein neuer bestellt, tritt dieser an die Stelle des ausscheidenden Beisitzers in der Beisitzerliste.

(3) Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Beisitzers ist der in der Liste nachfolgende zur Mitwirkung berufen. Wurde dieser bereits für einen Widerspruch innerhalb des Turnus herangezogen, ist der nächste, noch nicht herangezogene Beisitzer zur Mitwirkung berufen. Ein bei seiner Heranziehung verhinderter Beisitzer wird erst wieder im nächsten Turnus herangezogen.