WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜGAngebV)
Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

Ausfertigungsdatum: 27.12.2001


§ 10 WpÜGAngebV Antragsinhalt

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
Name oder Firma und Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers,
2.
Firma, Sitz und Rechtsform der Zielgesellschaft,
3.
Anzahl der vom Bieter und den gemeinsam handelnden Personen bereits gehaltenen Aktien und Stimmrechte und die ihnen nach § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuzurechnenden Stimmrechte,
4.
Tag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes überschritten wurde, und
5.
die den Antrag begründenden Tatsachen.