(WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 65 WpÜG Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.