(WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 64 WpÜG Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.