(WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001


§ 25 WpÜG Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters

Hat der Bieter das Angebot unter der Bedingung eines Beschlusses seiner Gesellschafterversammlung abgegeben, hat er den Beschluss unverzüglich, spätestens bis zum fünften Werktag vor Ablauf der Annahmefrist, herbeizuführen.