(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
-
entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier anbietet,
- 1a.
-
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Wertpapier anbietet,
- 1b.
-
entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht,
- 1c.
-
entgegen § 3a Absatz 8 Satz 1
- a)
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eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder
- b)
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eine aktualisierte Fassung des Wertpapier-Informationsblatts nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 1d.
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entgegen § 3a Absatz 8 Satz 2 das dort genannte Datum nicht oder nicht richtig nennt,
- 1e.
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entgegen § 3a Absatz 8 Satz 3 oder § 3b Absatz 3 Satz 1 ein Wertpapier-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 1f.
-
entgegen § 3b Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3a Absatz 8 Satz 4, nicht sicherstellt, dass ein Wertpapier-Informationsblatt zugänglich ist,
- 2.
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entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 3.
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entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
- 4.
-
(weggefallen)
- 5.
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entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffentlicht,
- 6.
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entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
- 7.
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entgegen § 14 Abs. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 7a.
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entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
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entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Prospekts nicht zur Verfügung stellt oder
- 9.
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entgegen § 16 Absatz 1 Satz 5 einen Nachtrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
- 1.
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§ 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 26 Abs. 2 Satz 1 oder
- 2.
-
§ 26 Abs. 4 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 1b und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c Buchstabe a, Nummer 1d bis 1f, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.