Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Gesetz über den Wertpapierhandel

Ausfertigungsdatum: 26.07.1994


§ 61 WpHG Überwachung der Organisationspflichten

Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten bei den Datenbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen Anlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen gilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.