(WPflG)
Wehrpflichtgesetz

Ausfertigungsdatum: 21.07.1956


§ 42a WPflG Grenzschutzdienstpflicht

Männer, die nach dem Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet sind (Grenzschutzdienstpflichtige), können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen.