Personalaktenverordnung Wehrpflichtige (WPersAV)
Verordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen

Ausfertigungsdatum: 15.10.1998


§ 1 WPersAV

Die Verordnung regelt Einzelheiten zum Personalaktenrecht der ungedienten Wehrpflichtigen nach § 25 des Wehrpflichtgesetzes. Als Wehrpflichtiger im Sinne dieser Verordnung gelten auch die vor Beginn der Wehrpflicht Erfaßten.