Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)
Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 17.01.2018


§ 17 WpDPV Prüfer; Unterschrift

Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.