Diese Verordnung gilt für die Prüfung
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der Einhaltung der in § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Pflichten,
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der Einhaltung der nach § 90 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, und
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des Depotgeschäfts und des eingeschränkten Verwahrgeschäfts nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.