Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG)
Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.01.1964


§ 32 WPapBerSchlG

Die Vorschriften des § 57 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes über die Bekanntgabe der Beendigung des Wertpapierbereinigungsverfahrens sind auf Schuldverschreibungen nicht mehr anzuwenden.