Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG)
Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.01.1964


§ 31 WPapBerSchlG

Bei der Anerkennung eines Rechts ist nicht mehr festzustellen, ob das Recht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Das anerkannte Recht ist wie ein nachgewiesenes Recht zu behandeln.