Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG)
Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.01.1964


§ 24 WPapBerSchlG

(1) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute, die ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder noch verlegen, ist § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Anträge nach § 64 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt sinngemäß.