Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG)
Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.01.1964


§ 13 WPapBerSchlG

Die Wertpapiersammelbank hat auf Verlangen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts die Geldbeträge, die nach § 54 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes anzulegen sind, dem Bund unverzinslich zur Verfügung zu stellen. Die Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie für Gutschriften benötigt werden.