(WoVermRG)
Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Ausfertigungsdatum: 04.11.1971


§ 7 WoVermRG

Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 und des § 6 gelten nur, soweit der Wohnungsvermittler die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.