Wohnungsstichprobengesetz 1978 (WoStichPrG)
Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik auf dem Gebiet des Wohnungswesens

Ausfertigungsdatum: 14.12.1977


§ 2 WoStichPrG

Die Wohnungsstichprobe wird mit einem Auswahlsatz von 1 vom Hundert der Gebäude mit Wohnraum durchgeführt.