Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Ausfertigungsdatum: 18.03.1993


§ 3 WoStatG Berichtszeitpunkt

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 wird nach dem Stand vom 30. September 1995 durchgeführt. Mit der Erhebung kann bis zu sechs Monaten vor dem Erhebungsstichtag begonnen werden.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 wird nach dem Stand vom 30. September 1993 durchgeführt.