Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
Gesetz über gebäude- und wohnungsstatistische Erhebungen

Ausfertigungsdatum: 18.03.1993


§ 12 WoStatG Zusatz- oder Sonderaufbereitungen

Zusatz- oder Sonderaufbereitungen für Bundeszwecke werden in den Fällen vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, in denen sie nicht von den statistischen Ämtern der Länder innerhalb einer angemessenen Frist selbst vorgenommen werden können.