Ausfertigungsdatum: 18.03.1993
(1) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können mündlich gegenüber dem Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach § 5 Nr. 1 bis 3, die Zahl der Haushalte in der Wohnung und die Zahl der Personen im Haushalt sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.
(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke