(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, 
        
            - 1.
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                die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 
- 2.
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                auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, 
- 3.
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                die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. 
        (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, 
        
            - 1.
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                auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind, 
- 2.
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                wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt, 
- 3.
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                wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, 
        falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.