Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.09.1989


§ 36 WOSprAuG Abstimmung über die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses

Ist der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unternehmenssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.