Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz (WOSprAuG)
Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Ausfertigungsdatum: 28.09.1989


§ 17 WOSprAuG Aufbewahrung der Wahlakten

Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.