Wahlordnung Seeschifffahrt (WOS)
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 07.02.2002


§ 56 WOS Aufbewahrung der Wahlakten

Der Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.